ausschliesslich für das damalige KIGA St. Gallen tätig gewesen. Dieses habe Ort, Räumlichkeiten und Infrastruktur bestimmt (act. G 3.1/10). Am 30. Mai 2006 stellte die Sozialversicherungsanstalt dem Einsprecher nachträglich ein Schreiben des Amtes für Arbeit vom 5. September 2005 zu, welches bei der Beurteilung als selbstständig Erwerbenden massgeblich gewesen sei (act. G 3.1/4 - 5). Mit Schreiben vom 28. Juni 2006 führte der Einsprecher dazu aus, dass vorliegend nicht von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen werden könne, da er kein Inkassorisiko getragen habe (act. G 3.1/2). Mit Entscheid vom 10. Juli 2006 wies die Sozialversicherungsanstalt die Einsprache ab (act. G 3.1/1).