G 3.1/17). Nachdem der Versicherte der Sozialversicherungsanstalt mit Schreiben vom 2. Februar 2006 mitgeteilt hatte, dass er bis dahin weder eine Verfügung noch eine Begründung erhalten habe, wurden ihm die Beitragsverfügungen am 6. Februar 2006 nochmals zugestellt. Gleichzeitig teilte ihm die Sozialversicherungsanstalt mit, dass sie ihn als selbstständig erwerbend betrachte, da er seine Tätigkeit mit eigener Infrastruktur ausgeübt habe (act. G 3.1/14). Mit Einsprache vom 3. März 2006 machte der Versicherte geltend, er sei von 1994 bis 1997 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte