b) Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von P.___ gegen dieses Urteil mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten war (Urteil vom 24. Mai 2005, act. G 3.1/24) sowie nach weiteren Abklärungen erliess die Sozialversicherungsanstalt am 10. Januar 2006 zwei neue Nachtragsverfügungen, worin sie den Versicherten erneut als selbstständig Erwerbenden betrachtete und die persönlichen Beiträge für die Beitragsperioden 1998 und 1999 wiederum auf je Fr. 33'430.20 (inkl. Verwaltungskosten) festsetzte (act. G 3.1/17).