Dieses entschied am 26. August 2004, dass für die massgebenden Beitragsjahre keine Grundlagenänderung geltend gemacht werden könne, weshalb auf die Bemessungsperiode 1995/96 abzustellen sei. Da sich die Sozialversicherungsanstalt jedoch nicht zur streitigen beitragsrechtlichen Qualifikation der Einkommen 1995/96 geäussert habe, sei die Streitsache an diese zurückzuweisen mit dem Auftrag, die beitragsrechtliche Qualifikation der streitigen Einkommen zu prüfen und über die Beiträge 1998/99 neu zu verfügen (act. G 3.1/39).