{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-01-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2006-25_2007-01-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6294&type=1563347022&cHash=5adf250db8461fcf570ac799060676bf", "Checksum": "43e161adb3a83fda348037eb05fbbf18"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AHV 2006/25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 16.01.2007 AHV 2006/25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 16.01.2007 AHV 2006/25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 16.01.2007 AHV 2006/25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 und 9 AHVG. Beitragsrechtliche Qualifikation von Einkommen aus einer für den Kanton betriebenen Übungsfirma für Arbeitslose. Vorliegend überwiegen die Merkmale der selbstständigen Erwerbstätigkeit, insbesondere weil der Beschwerdeführer hohe Investitionen getätigt hatte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2007).\r\n\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2007"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:46:10", "Checksum": "5dd21d164a248b59c3f8dd1d61cd118b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 16.01.2007 AHV 2006/25\nRegeste:\nArt. 5 und 9 AHVG. Beitragsrechtliche Qualifikation von Einkommen aus einer für den Kanton betriebenen Übungsfirma für Arbeitslose. Vorliegend überwiegen die Merkmale der selbstständigen Erwerbstätigkeit, insbesondere weil der Beschwerdeführer hohe Investitionen getätigt hatte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2007).\r\n\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2007\n\n3.2/3] Erw. 2c/aa und des Bundesgerichts vom 12. Mai 2003 [act. G 3.2/1] Erw. 5). In\nden genannten Vorverhandlungen trat der Beschwerdeführer jeweils als\nVerhandlungsführer für die Firma P.___ & Partner (gemäss Handelsregister wohl die\nEinzelfirma P.___, vgl. online Handelsregisterauszug) auf und stellte dem KIGA sein\nProjekt für eine Übungsfirma vor (act. G 8.A1 - 10). In der Folge mietete der\nBeschwerdeführer ab 1. Mai 1994 auf eigenen Namen Geschäftsräume in Wil (jährliche\nBruttomiete Fr. 32'480.--, frühestens kündbar auf Ende 1999) und unterzeichnete am\n21. Mai 1996 einen Leasingvertrag für eine EDV-Anlage mit einer festen Laufzeit von 24\nMonaten und Leasingkosten von insgesamt gut Fr. 60'000.-- (act. G 3.2/12 + 13). Aus\ndiesen Ausführungen erhellt, dass der Beschwerdeführer erhebliche Investitionen von\nmindestens Fr. 240'000.-- tätigte (EDV-Ausrüstung ab Start des Projekts im Mai 1994\nund übrige Investitionen nicht eingerechnet [vgl. act. G 8.A2.4 und G 8.A12]) und damit\nein entsprechendes Verlustrisiko trug. Davon ging in der gerichtlichen\nAuseinandersetzung betreffend Schadenersatzforderung auch der Rechtsvertreter des\nBeschwerdeführers aus, argumentierte er doch dahingehend, dass aus diesem Grund\nvon einer garantierten Mindestteilnehmerzahl auszugehen sei (Klage vom 17.\nSeptember 1999 [act. G 8.A31.12, Ziff. 4b]). Zudem trug er das Inkassorisiko,\nwenngleich die Verwirklichung dieses Risikos beim KIGA als Schuldner nur als\ntheoretisch erscheint. Die Auflösung des Vertragsverhältnisses erfolgte durch das KIGA\nam 17. September 1997 zunächst per Ende Januar 1998, dann per Ende März 1998,\nwobei die Zusammenarbeit zwischen dem KIGA und dem Beschwerdeführer offenbar\nbereits ab Sommer 1997 Risse bekam (act. G 8.A22 - 27). Auch diesbezüglich wurde\nvom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nie geltend gemacht, es liege ein\nArbeitsverhältnis vor. Davon gingen offenbar auch das (damalige) Bezirksgericht St.\nGallen, das Kantonsgericht St. Gallen, sowie das Bundesgericht in ihren Urteilen vom\n25. August 2000 (nicht bei den Akten), 5. September 2001 und 19. Februar 2002 nicht\naus. Vielmehr betrachteten diese Gerichte die Durchführung von arbeitsmarktlichen\nMassnahmen als ein subventionsähnliches Rechtsverhältnis (act. G 3.2/4, E. II.1 und G\n3.2/2 E. 2a/c/dd).\n\nZwar bestehen auch Aspekte, die auf eine unselbstständige Erwerbstätigkeit\nhindeuten, so etwa die Tatsache, dass das KIGA der einzige Auftraggeber des\nBeschwerdeführers war und der Beschwerdeführer somit wirtschaftlich vollständig von\ndiesem abhängig war (vgl. Angaben des AfA vom 29. November 2006 [act. G 8],\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwonach die zeitliche Belastung des Beschwerdeführers in der Übungsfirma 100 %\nbetragen habe). Indessen ist im Sinn einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die\nElemente der selbstständigen Erwerbstätigkeit überwiegen. Insbesondere kommt den\ngrossen Investitionen des Beschwerdeführers massgebendes Gewicht zu, die für einen\nArbeitnehmer absolut untypisch sind. Zudem war der Beschwerdeführer in der\nAusgestaltung der Übungsfirma relativ frei. Zwar hatte er bestimmte Massgaben des\nSchweizerischen Kaufmännischen Verbandes zu befolgen (vgl. act. G 8.A10 und A16)\nund wurde ihm der Standort Wil vorgegeben. Im Übrigen war es aber gerade die\nAufgabe des Beschwerdeführers, ein Konzept für eine Übungsfirma im Kanton St.\nGallen zu erstellen (act. G 8.A2). Auch das Handeln im eigenen Namen bzw. im Namen\neiner eigenen Firma und das Anmieten von eigenen Geschäftsräumen sprechen für die\nAnnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Der angefochtene Einspracheentscheid vom\n10. Juli 2006 und die diesem zu Grunde liegenden Beitragsverfügungen vom 10.\nJanuar 2006 erweisen sich damit als rechtens.\n\n4.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu\nerheben (Art. 61 lit. a ATSG).\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG\n\nentschieden:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8\n"}