{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-01-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2006-25_2007-01-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6294&type=1563347022&cHash=5adf250db8461fcf570ac799060676bf", "Checksum": "646f8af688acd65197f5910d35cac18a"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:18:07", "Num": ["AHV 2006/25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 16.01.2007 AHV 2006/25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 16.01.2007 AHV 2006/25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 16.01.2007 AHV 2006/25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 und 9 AHVG. Beitragsrechtliche Qualifikation von Einkommen aus einer für den Kanton betriebenen Übungsfirma für Arbeitslose. Vorliegend überwiegen die Merkmale der selbstständigen Erwerbstätigkeit, insbesondere weil der Beschwerdeführer hohe Investitionen getätigt hatte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2007).\r\n\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2007"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:18:07", "Checksum": "f7398352033cd7f28f366e0db789f774", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 16.01.2007 AHV 2006/25\nRegeste:\nArt. 5 und 9 AHVG. Beitragsrechtliche Qualifikation von Einkommen aus einer für den Kanton betriebenen Übungsfirma für Arbeitslose. Vorliegend überwiegen die Merkmale der selbstständigen Erwerbstätigkeit, insbesondere weil der Beschwerdeführer hohe Investitionen getätigt hatte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2007).\r\n\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2007\n\nc) Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind\ninsbesondere die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener\nGeschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal (BGE 119 V\n163). Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig vom\nArbeitserfolg Kos¬ten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat (BGE 122 V 169\nE. 3c, ZAK 1986 S. 333 E. 2d). Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist\ndemgegenüber auszugehen, wenn die für einen Arbeitsvertrag typischen Merkmale\nvorliegen, d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leis¬ten hat, wirtschaftlich vom\n\"Arbeitgeber\" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb\neingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann (Rehbinder,\nSchweizerisches Arbeitsrecht, 12. Aufl., S. 34 ff.; Vischer, Der Arbeitsvertrag, SPR VII/\n1, S. 306). Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die\nNotwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das\nAngewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort (ZAK 1982 S. 185). Das\nwirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen)\nAbhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg (ZAK 1986 S. 121 E. 2b) oder, bei einer\nregelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses\neine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der\nFall ist (BGE 122 V 172 E. 3c).\n\n3.- a) Die Beschwerdegegnerin betrachtet den Beschwerdeführer als selbstständig\nerwerbend und führte dazu im Schreiben vom 6. Februar 2006 aus, dass er seine\nTätigkeit mit eigener Infrastruktur ausgeübt habe (act. G 3.1/14). Im angefochtenen\nEinspracheentscheid vom 10. Juli 2006 führt die Beschwerdegegnerin sodann aus,\ndass der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Tätigkeit als Kursleiter/Veranstalter der\nÜbungsfirma Y.___ aus eigenen Mitteln erhebliche Investitionen von ca. Fr. 150'000.--\ngetätigt habe. Es stehe auch fest, dass der Beschwerdeführer für die Realisierung der\nÜbungsfirma Räumlichkeiten gemietet und eigenes Personal eingestellt habe, das er\naus den erwirtschafteten Mitteln zu entlöhnen gehabt habe. Da dem Beschwerdeführer\ngemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 2002\nkeine feste Kursteilnehmerzahl zugesichert worden sei, habe er nicht damit rechnen\nkönnen, dass er die ihm anfallenden Fixkosten jederzeit mit den erwirtschafteten\nMitteln (Vergütung pro Tag und Teilnehmer) decken könne. Dies spreche dafür, dass er\nein spezifisches Unternehmerrisiko getragen habe. Sodann habe der Beschwerdeführer\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nim eigenen Namen einen Finanzierungsleasingvertrag betreffend EDV-Ausrüstung und\nden Mietvertrag für die Geschäftsräume abgeschlossen. Das Mieten von eigenen\nGeschäftsräumlichkeiten bilde zudem ein Indiz für die organisatorische Unabhängigkeit\ndes Beschwerdeführers (act. G 3.1/1). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im\nWesentlichen geltend, dass er ab 1994 nur noch für das KIGA tätig gewesen sei. Er\nhabe nie im eigenen Namen gehandelt, sondern immer nur im Auftrag des KIGA. Der\nName der Übungsfirma sei vom KIGA bestimmt worden. Er habe weder ein Inkassonoch ein Debitorenrisiko gehabt. Alle zugewiesenen Klienten hätten eine Verfügung des\nKIGA gehabt, die auch für die Abrechnung benötigt worden sei. Die Infrastruktur und\ndie Investitionen habe er unter genauen Auflagen des Kantons bereitstellen bzw.\ntätigen müssen. Da er im Gegensatz zu anderen Übungsfirmen die Investitionen selbst\ngetätigt habe, habe er im Gegenzug einen höheren Tagesansatz bekommen.\nSchliesslich habe er auch keine Klienten abweisen können, und seine Arbeitszeit sei\ndurch die Arbeitszeit der Kundschaft vorgegeben gewesen. Auch hätten\nQualifikationsgespräche stattgefunden (act. G 1).\n\nAus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer und das (damalige) KIGA im\nFrühjahr 1994 übereinkamen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der\nDurchführung arbeitsmarktlicher Massnahmen für das KIGA eine Computerkurs-\nInfrastruktur (Übungsfirma) für zehn bis zwölf arbeitslose Personen realisieren soll (vgl.\nUrteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2002 [act. G 3.2/3], S. 2). Ein\neigentlicher schriftlicher Vertrag existierte nach Angaben des (heutigen) Amtes für\nArbeit nicht (act. G 8). Einen solchen konnte auch der Beschwerdeführer bis jetzt nicht\nbeibringen. Indessen wurde dem Beschwerdeführer nach längeren Vorverhandlungen\nseit Sommer 1993 am 1. März 1994 bestätigt, dass er für das KIGA St. Gallen eine\nÜbungsfirma für 10 - 12 arbeitslose Personen realisieren soll und dafür eine Vergütung\nvon Fr. 170.-- pro Tag und Teilnehmer erhalte (act. G 8.A11). Eine feste Laufzeit oder\neine garantierte Mindestteilnehmerzahl wurde mit dem KIGA nicht vereinbart. Vielmehr\nliess sich der Beschwerdeführer dieses Risiko durch einen höheren Tagessatz vergüten\n(act. G 8.A10, vgl. auch Urteile des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2002 [act. G\n3.2/3] Erw. 2c/aa und des Bundesgerichts vom 12. Mai 2003 [act. G 3.2/1] Erw. 5). In\nden genannten Vorverhandlungen trat der Beschwerdeführer jeweils als\nVerhandlungsführer für die Firma P.___ & Partner (gemäss Handelsregister wohl die\nEinzelfirma P.___, vgl. online Handelsregisterauszug) auf und stellte dem KIGA sein\n\n"}