{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-01-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2006-25_2007-01-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6294&type=1563347022&cHash=5adf250db8461fcf570ac799060676bf", "Checksum": "646f8af688acd65197f5910d35cac18a"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:18:07", "Num": ["AHV 2006/25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 16.01.2007 AHV 2006/25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 16.01.2007 AHV 2006/25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 16.01.2007 AHV 2006/25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 und 9 AHVG. Beitragsrechtliche Qualifikation von Einkommen aus einer für den Kanton betriebenen Übungsfirma für Arbeitslose. Vorliegend überwiegen die Merkmale der selbstständigen Erwerbstätigkeit, insbesondere weil der Beschwerdeführer hohe Investitionen getätigt hatte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2007).\r\n\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2007"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:18:07", "Checksum": "f7398352033cd7f28f366e0db789f774", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 16.01.2007 AHV 2006/25\nRegeste:\nArt. 5 und 9 AHVG. Beitragsrechtliche Qualifikation von Einkommen aus einer für den Kanton betriebenen Übungsfirma für Arbeitslose. Vorliegend überwiegen die Merkmale der selbstständigen Erwerbstätigkeit, insbesondere weil der Beschwerdeführer hohe Investitionen getätigt hatte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2007).\r\n\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2007\n\nB.- a) Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 5.\nSeptember 2006 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen\nEinspracheentscheids vom 10. Juli 2006. Die Tätigkeit für das KIGA sei als\nunselbstständig zu qualifizieren. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, das\nEidgenössische Versicherungsgericht habe in einem Entscheid vom 3. März 1987\nbestätigt, dass eine unselbstständige Tätigkeit vorliege, wenn das Inkassorisiko nicht\nbei der Person selbst liege, sondern bei einer Drittperson oder -organisation. Zudem\nseien etwa auch die Schulzahnärzte für die Behandlung von Schülern von der\nSozialversicherungsanstalt als unselbstständig erwerbend eingestuft worden.\nSchliesslich sei er vom zuständigen Revisor der Sozialversicherungsanstalt auch für\nseine Tätigkeit als Sekretär des Verbandes X.___ als unselbstständig eingestuft\nworden. Die aufgeführten Merkmale träfen auch auf seine Tätigkeit für das KIGA zu. Er\nhabe weder im eigenen Namen gehandelt noch habe er ein Debitoren- oder\nInkassorisiko gehabt. Er habe die Infrastruktur auf genaue Anweisung des KIGA\naufbauen müssen und habe keine Klienten ablehnen dürfen (act. G 1).\n\nb) Mit Eingabe vom 13. September 2006 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine\nmaterielle Stellungnahme und verweist auf den angefochtenen Einspracheentscheid\n(act. G 3).\n\nII.\n\n1.- Vorliegend ist nur noch die beitragsrechtliche Qualifikation der in den Jahren 1995\nund 1996 erzielten Einkünfte streitig. Dass diese beiden Jahre zu Recht von der\nBeschwerdegegnerin als Bemessungsperiode für die Beitragsperiode 1998/99\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nherangezogen wurden, hat das Versicherungsgericht in seinem Entscheid vom 26.\nAugust 2004 bereits entschieden. In der Höhe sind die von der Steuerbehörde am 11.\nJuli 2003 gemeldeten Einkommen von Fr. 350'653.-- und Fr. 352'070.-- sowie das im\nBetrieb investierte Eigenkapital von Fr. 157'800.-- ebenfalls nicht bestritten (vgl. Urteil\nvom 24. August 2004, Erw. 3c und d).\n\n2.- a) Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des\nEinkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt\n(Art. 4 Abs. 1 AHVG). Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger\nrichtet sich somit unter anderem danach, ob in einem bestimmten Zeitraum erzieltes\nErwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder unselbstständiger\nErwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG, Art. 6 ff. AHVV). Nach Art. 5\nAbs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger\nStellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Als Einkommen aus\nselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes\nErwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete\nArbeit darstellt.\n\nb) Die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit\nvorliege, beurteilt sich nach der Rechtsprechung nicht auf Grund der Rechtsnatur des\nVertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die\nwirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei\nallenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne\njedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen\nzu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw.\narbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko\nträgt. Aus diesen Grundsätzen lassen sich indessen noch keine einheitlichen,\nschematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen\nLeben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines\nErwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu\nbeurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich\nder Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall\nüberwiegen (BGE 123 V 162 E. 1; BGE 122 V 171 E. 3a; BGE 119 V 162 E. 2 mit\nHinweisen).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}