{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-01-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2006-25_2007-01-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6294&type=1563347022&cHash=5adf250db8461fcf570ac799060676bf", "Checksum": "646f8af688acd65197f5910d35cac18a"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:18:07", "Num": ["AHV 2006/25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 16.01.2007 AHV 2006/25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 16.01.2007 AHV 2006/25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 16.01.2007 AHV 2006/25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 und 9 AHVG. Beitragsrechtliche Qualifikation von Einkommen aus einer für den Kanton betriebenen Übungsfirma für Arbeitslose. Vorliegend überwiegen die Merkmale der selbstständigen Erwerbstätigkeit, insbesondere weil der Beschwerdeführer hohe Investitionen getätigt hatte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2007).\r\n\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2007"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:18:07", "Checksum": "f7398352033cd7f28f366e0db789f774", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 16.01.2007 AHV 2006/25\nRegeste:\nArt. 5 und 9 AHVG. Beitragsrechtliche Qualifikation von Einkommen aus einer für den Kanton betriebenen Übungsfirma für Arbeitslose. Vorliegend überwiegen die Merkmale der selbstständigen Erwerbstätigkeit, insbesondere weil der Beschwerdeführer hohe Investitionen getätigt hatte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Januar 2007).\r\n\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2007\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AHV 2006/25\nStelle: Versicherungsgericht\nRubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung\nPublikationsdatum: 03.03.2020\nEntscheiddatum: 16.01.2007\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 16.01.2007\nArt. 5 und 9 AHVG. Beitragsrechtliche Qualifikation von Einkommen aus\neiner für den Kanton betriebenen Übungsfirma für Arbeitslose. Vorliegend\nüberwiegen die Merkmale der selbstständigen Erwerbstätigkeit,\ninsbesondere weil der Beschwerdeführer hohe Investitionen getätigt hatte\n(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16.\nJanuar 2007). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2007\n\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie-\nTheres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach\n\nEntscheid vom 16. Januar 2007\n\nIn Sachen\n\nP.___,\n\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nbetreffend\n\nNachbelastung von persönlichen Beiträgen 1998/99\n\nhat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen:\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nI.\n\nA.- a) P.___ ist seit 1. März 1993 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.\nGallen als selbstständig Erwerbender angeschlossen. Mit Verfügungen vom 16.\nFebruar 1998 erhob diese für die Beitragsperioden 1998 und 1999 persönliche Beiträge\nfür selbstständig Erwerbende von je Fr. 5'077.20 (inkl. Verwaltungskosten). Am 11. Juli\n2003 meldete das kantonale Steueramt der Sozialversicherungsanstalt für die Jahre\n1995 und 1996 ein Einkommen aus selbstständiger Berufsausübung von Fr. 350'653.--\nund Fr. 352'070.-- sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 157'800.--.\nGegen die Nachtragsverfügungen vom 7. Oktober 2003, mit welchen die persönlichen\nBeiträge für die Beitragsperioden 1998 und 1999 auf je Fr. 33'430.20 festgesetzt\nworden waren, sowie gegen den abweisenden Einspracheentscheid vom 11. Februar\n2004 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Versicherungsgericht des\nKantons St. Gallen. Dieses entschied am 26. August 2004, dass für die massgebenden\nBeitragsjahre keine Grundlagenänderung geltend gemacht werden könne, weshalb auf\ndie Bemessungsperiode 1995/96 abzustellen sei. Da sich die\nSozialversicherungsanstalt jedoch nicht zur streitigen beitragsrechtlichen Qualifikation\nder Einkommen 1995/96 geäussert habe, sei die Streitsache an diese zurückzuweisen\nmit dem Auftrag, die beitragsrechtliche Qualifikation der streitigen Einkommen zu\nprüfen und über die Beiträge 1998/99 neu zu verfügen (act. G 3.1/39).\n\nb) Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht auf die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde von P.___ gegen dieses Urteil mangels Bezahlung des\nKostenvorschusses nicht eingetreten war (Urteil vom 24. Mai 2005, act. G 3.1/24)\nsowie nach weiteren Abklärungen erliess die Sozialversicherungsanstalt am 10. Januar\n2006 zwei neue Nachtragsverfügungen, worin sie den Versicherten erneut als\nselbstständig Erwerbenden betrachtete und die persönlichen Beiträge für die\nBeitragsperioden 1998 und 1999 wiederum auf je Fr. 33'430.20 (inkl.\nVerwaltungskosten) festsetzte (act. G 3.1/17). Nachdem der Versicherte der\nSozialversicherungsanstalt mit Schreiben vom 2. Februar 2006 mitgeteilt hatte, dass er\nbis dahin weder eine Verfügung noch eine Begründung erhalten habe, wurden ihm die\nBeitragsverfügungen am 6. Februar 2006 nochmals zugestellt. Gleichzeitig teilte ihm\ndie Sozialversicherungsanstalt mit, dass sie ihn als selbstständig erwerbend betrachte,\nda er seine Tätigkeit mit eigener Infrastruktur ausgeübt habe (act. G 3.1/14). Mit\nEinsprache vom 3. März 2006 machte der Versicherte geltend, er sei von 1994 bis 1997\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nausschliesslich für das damalige KIGA St. Gallen tätig gewesen. Dieses habe Ort,\nRäumlichkeiten und Infrastruktur bestimmt (act. G 3.1/10). Am 30. Mai 2006 stellte die\nSozialversicherungsanstalt dem Einsprecher nachträglich ein Schreiben des Amtes für\nArbeit vom 5. September 2005 zu, welches bei der Beurteilung als selbstständig\nErwerbenden massgeblich gewesen sei (act. G 3.1/4 - 5). Mit Schreiben vom 28. Juni\n2006 führte der Einsprecher dazu aus, dass vorliegend nicht von einer selbstständigen\nTätigkeit ausgegangen werden könne, da er kein Inkassorisiko getragen habe (act. G\n3.1/2). Mit Entscheid vom 10. Juli 2006 wies die Sozialversicherungsanstalt die\nEinsprache ab (act. G 3.1/1).\n\n"}