angewiesen und wurden vom Beschwerdeführer für die Dauer des Engagements vollumfänglich beansprucht. Von der Unterzeichnung des Vertrages an und während seiner ganzen Dauer sowie für die Zeit von einem Monat nach Beendigung des Engagements durften sie nämlich in keinem anderen Etablissement des Arbeitsortes bzw. innerhalb eines Umkreises von 20 bzw. 50 km auftreten (Ziff. 5). Diese und alle anderen Verpflichtungen des Vertrages waren durch eine Konventionalstrafe gesichert (Ziff. 7). Ein anderes Engagement während des gleichen Zeitraums kam somit nicht in Frage.