4, geregelt ist nur die wöchentliche Höchstarbeitszeit). Aufgrund der Verträge, welche keine einzelnen Auftrittsdaten enthalten, ist jedoch davon auszugehen, dass die Musiker vom Beschwerdeführer für längere Zeit und nicht bloss für einzelne Auftritte gebucht wurden. Ausserdem ist die tägliche Entlöhnung fix geregelt ("Tagelohn" gemäss Ziff. 1), ohne dass die Künstler am geschäftlichen Erfolg des Restaurants X.___ beteiligt gewesen wären. Die Musiker waren für ihre Auftritte sodann weitgehend auf die Infrastruktur des Restaurants X.___ angewiesen und wurden vom Beschwerdeführer für die Dauer des Engagements vollumfänglich beansprucht.