c) Die überwiegende Mehrzahl der Abgrenzungskriterien spricht vorliegend für die Annahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit der Musiker bzw. Musikgruppen: Hinweischarakter kommt zunächst einmal der Tatsache zu, dass die im Recht liegenden Verträge als Arbeitsverträge bezeichnet werden, den Künstlern Ferien zu gewähren sind und bei deren Entgelt von Lohn gesprochen wird (Ziff. 1, 2 lit. e und 11). Ausserdem ist die Arbeitszeit der Musiker fix geregelt (Ziff. 4 und 5), nicht jedoch der genaue Spielplan und die Dauer des Engagements (vgl. Ziff. 4, geregelt ist nur die wöchentliche Höchstarbeitszeit).