Diese liegt in der Natur der Sache. Werden Musiker von einem Veranstalter für eine Reihe von Proben und Aufführungen zu einem festen Ansatz verpflichtet und sind sie nicht am geschäftlichen Erfolg der Veranstaltung beteiligt, so liegt eine derart ausgeprägte arbeitsorganisatorische Unterordnung vor, dass von unselbstständiger Erwerbstätigkeit auszugehen ist (HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. A., Bern 1996, Rz 4.81 mit Hinweisen; vgl. auch ERWIN MURER/HANS-ULRICH STAUFFER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. A., Zürich 2005, Art. 5 N 66).