4 und 17a). Ausserdem hatten sich die Musiker selber gegen Krankheit und Nichtberufsunfälle zu versichern (Ziff. 14 und 17 lit. f). Bei Musikern steht nun aber mangels eines spezifischen Unternehmerrisikos die Prüfung der arbeitsorganisatorischen Freiheit im Vordergrund, wobei namentlich die Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung nicht entscheidend sein darf. Diese liegt in der Natur der Sache.