b) Wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausführt, bestehen einige Momente, welche für die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der im Restaurant X.___ aufgetretenen Musiker bzw. Musikgruppen sprechen. So hatten die Musiker aufgrund des Vertragswortlautes ihre Instrumente (ausgenommen Flügel und Klavier), Partituren und notwendige Requisiten selbst zu stellen und zu finanzieren sowie allfällige Mietgebühren für das von ihnen zu stellende Material selber zu tragen (Ziff. 2 lit. f und 17 lit. c). Weiter hatten sie die musikalische und instrumentalische Qualität selbstständig beizubehalten und wurden für Proben nicht entschädigt (Ziff. 4 und 17a).