3.- a) Im vorliegenden Fall hat die Beurteilung der Musiker-Tätigkeit als selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in erster Linie aufgrund der abgeschlossenen Verträge zu erfolgen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat insgesamt sechs Verträge ins Recht gelegt, für welche allesamt das standardisierte Vertragsformular des Verbandes Schweizerischer Konzertlokale, Cabarets, Dancings und Diskotheken (ASCO) und des Schweizerischen Musikerverbandes (SMV) verwendet wurde (act. G 16.1/1-6).