b) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Nachzahlungsverfügungen der Jahre 2003 und 2004. Es ist streitig, ob es sich bei den Engagements diverser Musiker, welche in den Jahren 2003 und 2004 im Restaurant X.___, aufgetreten sind, um selbstständige oder unselbstständige Erwerbsarbeit gehandelt hat. Nicht streitig ist die Nachzahlungsverfügung 2002 betreffend die Tätigkeit diverser Fasnachtsaushilfen, nachdem der Beschwerdeführer diese Verfügung bereits im Einspracheverfahren anerkannt hat.