(SVR 1996 AHV Nr. 87 S. 265 f. mit Hinweisen). b) Vorliegend ist ein solcher Ausnahmefall gegeben, handelte es sich bei den vom Beschwerdeführer in den Jahren 2003 und 2004 engagierten Musiker doch um eine relativ grosse Anzahl, wie insbesondere ein Blick auf die im Recht liegenden Auszüge aus dem Konto 5000 (Löhne) zeigt (act. G 3.1/1). Ausserdem sind die meisten Musiker bzw. deren AHV-Nummern offenbar nicht eruierbar (vgl. Bericht über die Arbeitgeberkontrolle, act. G 3.1/3 sowie Quellensteuerauszüge, act. G 3.1/1). Auf die Beiladung der Musiker wird deshalb aus Gründen der Praktikabilität verzichtet.