15), wo die Parteien Fälle höherer Gewalt oder vom Engagierten nicht zu vertretende nachträgliche Unmöglichkeiten der Vertragserfüllung nach einem Schlüssel zur Tragung aufteilen würden. Für ein Arbeitsverhältnis sei dies absolut unüblich (act. G 1). b) Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2006 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 3). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte