Mangels Weisungsbefugnis gegenüber den Musikern liege keine abhängige Arbeit vor. Dass man sich im Lokal an die Hausordnung halten müsse, sei normal und stelle keine Weisung dar. Für Überstunden etc. seien die Musiker nicht bezahlt worden, die Hochhaltung der musikalischen Fähigkeiten sei die alleinige Pflicht der Beauftragten gewesen (Ziff. 17 lit. a); diese hätten also das unternehmerische Risiko selber getragen. Dies ergebe sich auch aus den Bestimmungen über die Vertragsauflösung (Ziff. 15), wo die Parteien Fälle höherer Gewalt oder vom Engagierten nicht zu vertretende nachträgliche Unmöglichkeiten der Vertragserfüllung nach einem Schlüssel zur Tragung aufteilen würden.