Weiter hätten sich die Musiker auch selber zu versichern gehabt (Ziff. 2 lit. g). Das unternehmerische Risiko habe denn auch voll bei den engagierten Musikern gelegen. Die Folgen der Nichterfüllung und Vertragsauflösungsgründe würden auf eine unternehmerische Tätigkeit der Musiker hindeuten. In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht seien sodann ohnehin nicht die zivilrechtlichen Verhältnisse massgebend; die Klassifizierung habe aufgrund der Prüfung des Einzelfalles zu erfolgen. Einnahmen eines Musikers würden in der Regel Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen. Mangels Weisungsbefugnis gegenüber den Musikern liege keine abhängige Arbeit vor.