Die zivilrechtliche Bezeichnung, welche die Parteien gewählt hätten, sei nicht entscheidend für die Vertragsqualifikation. Vielmehr ergebe sich aus dem Inhalt, dass es sich bei den Verträgen mit den Musikern wohl um Auftragsverhältnisse gehandelt habe. Dies insbesondere, weil die Entschädigung auch für die durch die Musiker mitgebrachten Instrumente und überhaupt die ganze Ausrüstung geleistet werde (Ziff. 2 lit. f), welche eher der Miete zugerechnet werden müsse und damit ohnehin nicht AHV-pflichtiger Lohn für Erwerbsarbeit sein könne. Weiter hätten sich die Musiker auch selber zu versichern gehabt (Ziff.