aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führt aus, der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach es sich bei den Musikerengagements um abhängige Erwerbsarbeit im Angestelltenverhältnis gehandelt habe, sei nicht beizupflichten. Vielmehr habe es sich dabei um selbstständige Erwerbstätigkeit gehandelt. Da der Beschwerdeführer keine Arbeitgeberqualität habe, seien auch keine AHV-Beiträge abzuliefern. Die zivilrechtliche Bezeichnung, welche die Parteien gewählt hätten, sei nicht entscheidend für die Vertragsqualifikation.