Würden die tatsächlichen Unkosten nicht nachgewiesen, so könnten bis zu 20 % des Entgelts als Unkostenersatz betrachtet werden (Rz 4066). Die Musiker, welche im Restaurant des Einsprechers aufgetreten seien, seien deshalb als Unselbstständige einzustufen (act. G 1.1 Ziff. II/3). C.- a) Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 9. Juni 2006 mit den Anträgen, die angefochtenen Verfügungen, soweit nicht ausdrücklich anerkannt, seien © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte