Mit Entscheid vom 11. Mai 2006 wies die Verwaltung die Einsprache ab. Zur Begründung wurde mit Verweis auf die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML) ausgeführt, die Entgelte der Musiker, die als Mitglieder einer Kapelle oder allein (z.B. Barpianist) in Gaststätten, Hotels, Dancings oder Cabarets tätig seien, gehörten zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG, unbekümmert darum, ob sie diese Tätigkeit im Hauptberuf (Berufsmusiker) oder im Nebenberuf (Amateurberuf) ausübten. Würden die tatsächlichen Unkosten nicht nachgewiesen, so könnten bis zu 20 % des Entgelts als Unkostenersatz betrachtet werden (Rz 4066).