B.- Am 7. November 2005 liess der Versicherte über seinen Rechtsvertreter teilweise Einsprache gegen die Verfügungen der Verwaltung erheben; am 27. Februar 2006 erstattete der Rechtsvertreter eine ergänzende Einsprachebegründung (act. G 3.1/8; G 3.1/17). Mit Entscheid vom 11. Mai 2006 wies die Verwaltung die Einsprache ab.