Die nicht abgerechneten Lohnsummen würden sich im Jahr 2002 auf Fr. 4'000.-- (Fasnachtsaushilfen), im 2003 auf Fr. 59'530.-- (diverse Musiker, quellensteuerpflichtig) und im 2004 auf Fr. 119'916.-- (diverse Musiker, quellensteuerpflichtig, sowie G.___ [zuwenig abgerechnet]; act. G 3.1/3) belaufen. Aus diesem Grund erliess die Verwaltung am 4. Oktober 2005 Nachzahlungsverfügungen und forderte vom Beitragspflichtigen für das Jahr 2002 Fr. 616.10, für 2003 Fr. 8'752.75 und für 2004 Fr. 17'031.65 für zuwenig abgerechnete Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) nach (act. G 3.1/5-7).