A.- Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen führte im Betrieb von K.___ (Restaurant X.___) am 11. April/16. September 2005 eine ordentliche Arbeitgeberkontrolle an Ort und Stelle durch (Art. 68 Abs. 2 AHVG). Im Bericht vom 17. September 2005 hielt sie fest, der Beitragspflichtige habe diverse bei ihm beschäftigte Personen für die Jahre 2002 bis 2004 nicht als Arbeitnehmer deklariert. Die nicht abgerechneten Lohnsummen würden sich im Jahr 2002 auf Fr. 4'000.-- (Fasnachtsaushilfen), im 2003 auf Fr. 59'530.-- (diverse Musiker, quellensteuerpflichtig) und im 2004 auf Fr. 119'916.-- (diverse Musiker, quellensteuerpflichtig, sowie G.___ [zuwenig abgerechnet];