{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-02-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2006-18_2007-02-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6295&type=1563347022&cHash=52958cce6635cdf66757f7f28da9cf79", "Checksum": "5f3c58c5e5bfab0ea7db72436aa4972e"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AHV 2006/18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 14.02.2007 AHV 2006/18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 14.02.2007 AHV 2006/18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 14.02.2007 AHV 2006/18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 9 Abs. 1 AHVG. Qualifikation der Tätigkeit von Musikern bzw. Musikgruppen, welche in Restaurants auftreten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Februar 2007, AHV 2006/18)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 14:42:07", "Checksum": "a10e205e504de913bab44d1236f3b9c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 14.02.2007 AHV 2006/18\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 9 Abs. 1 AHVG. Qualifikation der Tätigkeit von Musikern bzw. Musikgruppen, welche in Restaurants auftreten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Februar 2007, AHV 2006/18).\n\n3.- a) Im vorliegenden Fall hat die Beurteilung der Musiker-Tätigkeit als selbstständige\noder unselbstständige Erwerbstätigkeit in erster Linie aufgrund der abgeschlossenen\nVerträge zu erfolgen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat insgesamt sechs\nVerträge ins Recht gelegt, für welche allesamt das standardisierte Vertragsformular des\nVerbandes Schweizerischer Konzertlokale, Cabarets, Dancings und Diskotheken\n(ASCO) und des Schweizerischen Musikerverbandes (SMV) verwendet wurde (act. G\n16.1/1-6). Es ist davon auszugehen, dass in den Jahren 2003 und 2004 mehr als sechs\nMusikerengagements stattgefunden haben, der Beschwerdeführer aber bei sämtlichen\nEngagements das genannte Formular verwendet hat und die Engagements deshalb\nhinsichtlich des Beitragsstatuts alle gleich zu qualifizieren sind.\n\nb) Wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausführt, bestehen einige Momente,\nwelche für die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der im Restaurant X.___\naufgetretenen Musiker bzw. Musikgruppen sprechen. So hatten die Musiker aufgrund\ndes Vertragswortlautes ihre Instrumente (ausgenommen Flügel und Klavier), Partituren\nund notwendige Requisiten selbst zu stellen und zu finanzieren sowie allfällige\nMietgebühren für das von ihnen zu stellende Material selber zu tragen (Ziff. 2 lit. f und\n17 lit. c). Weiter hatten sie die musikalische und instrumentalische Qualität\nselbstständig beizubehalten und wurden für Proben nicht entschädigt (Ziff. 4 und 17a).\nAusserdem hatten sich die Musiker selber gegen Krankheit und Nichtberufsunfälle zu\nversichern (Ziff. 14 und 17 lit. f). Bei Musikern steht nun aber mangels eines\nspezifischen Unternehmerrisikos die Prüfung der arbeitsorganisatorischen Freiheit im\nVordergrund, wobei namentlich die Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung nicht\nentscheidend sein darf. Diese liegt in der Natur der Sache. Werden Musiker von einem\nVeranstalter für eine Reihe von Proben und Aufführungen zu einem festen Ansatz\nverpflichtet und sind sie nicht am geschäftlichen Erfolg der Veranstaltung beteiligt, so\nliegt eine derart ausgeprägte arbeitsorganisatorische Unterordnung vor, dass von\nunselbstständiger Erwerbstätigkeit auszugehen ist (HANSPETER KÄSER, Unterstellung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. A., Bern 1996, Rz 4.81 mit\nHinweisen; vgl. auch ERWIN MURER/HANS-ULRICH STAUFFER, Alters- und\nHinterlassenenversicherung, 2. A., Zürich 2005, Art. 5 N 66). Die vorliegend\nabgeschlossenen Verträge sind damit in erster Linie im Hinblick auf die\narbeitsorganisatorische Unterordnung der Musiker zu untersuchen.\n\nc) Die überwiegende Mehrzahl der Abgrenzungskriterien spricht vorliegend für die\nAnnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit der Musiker bzw. Musikgruppen:\nHinweischarakter kommt zunächst einmal der Tatsache zu, dass die im Recht\nliegenden Verträge als Arbeitsverträge bezeichnet werden, den Künstlern Ferien zu\ngewähren sind und bei deren Entgelt von Lohn gesprochen wird (Ziff. 1, 2 lit. e und 11).\nAusserdem ist die Arbeitszeit der Musiker fix geregelt (Ziff. 4 und 5), nicht jedoch der\ngenaue Spielplan und die Dauer des Engagements (vgl. Ziff. 4, geregelt ist nur die\nwöchentliche Höchstarbeitszeit). Aufgrund der Verträge, welche keine einzelnen\nAuftrittsdaten enthalten, ist jedoch davon auszugehen, dass die Musiker vom\nBeschwerdeführer für längere Zeit und nicht bloss für einzelne Auftritte gebucht\nwurden. Ausserdem ist die tägliche Entlöhnung fix geregelt (\"Tagelohn\" gemäss Ziff. 1),\nohne dass die Künstler am geschäftlichen Erfolg des Restaurants X.___ beteiligt\ngewesen wären. Die Musiker waren für ihre Auftritte sodann weitgehend auf die\nInfrastruktur des Restaurants X.___ angewiesen und wurden vom Beschwerdeführer für\ndie Dauer des Engagements vollumfänglich beansprucht. Von der Unterzeichnung des\nVertrages an und während seiner ganzen Dauer sowie für die Zeit von einem Monat\nnach Beendigung des Engagements durften sie nämlich in keinem anderen\nEtablissement des Arbeitsortes bzw. innerhalb eines Umkreises von 20 bzw. 50 km\nauftreten (Ziff. 5). Diese und alle anderen Verpflichtungen des Vertrages waren durch\neine Konventionalstrafe gesichert (Ziff. 7). Ein anderes Engagement während des\ngleichen Zeitraums kam somit nicht in Frage. Alles in allem kann festgehalten werden,\ndass die in den Jahren 2003 und 2004 aufgetretenen Musiker bzw. Musikgruppen\narbeitsorganisatorisch dem Restaurantbetrieb des Beschwerdeführers untergeordnet\nwaren und deren Tätigkeit deshalb nicht selbstständiger, sondern vielmehr\nunselbstständiger Natur war. Der Beschwerdeführer ist somit für deren Entgelt in\ndiesem Zeitraum als Arbeitgeber beitragspflichtig. Dies gilt umso mehr, als dieser sich\nmit Abschluss des jeweiligen Vertrages ausdrücklich verpflichtet hat, zusätzlich zum\nLohn Sozialleistungen abzuliefern (Ziff. 3 lit. b).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4.- Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu\nerheben (Art. 61 lit. a ATSG).\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG\n\nentschieden:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9\n"}