{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-02-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2006-18_2007-02-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6295&type=1563347022&cHash=52958cce6635cdf66757f7f28da9cf79", "Checksum": "ddf2e37a92561a3a47fcd16ca197c169"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:17:21", "Num": ["AHV 2006/18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 14.02.2007 AHV 2006/18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 14.02.2007 AHV 2006/18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 14.02.2007 AHV 2006/18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 9 Abs. 1 AHVG. Qualifikation der Tätigkeit von Musikern bzw. Musikgruppen, welche in Restaurants auftreten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Februar 2007, AHV 2006/18)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:17:21", "Checksum": "d63a4f8e284cdc65db3290b3f41b3c09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 14.02.2007 AHV 2006/18\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 9 Abs. 1 AHVG. Qualifikation der Tätigkeit von Musikern bzw. Musikgruppen, welche in Restaurants auftreten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Februar 2007, AHV 2006/18).\n\n2.- a) Nach dem AHVG sind unter anderem natürliche Personen mit Wohnsitz in der\nSchweiz und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben,\nversichert (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig,\nsolange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge der\nerwerbstätigen Versicherten werden gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG in Prozenten des\nEinkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt.\nDie sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich somit unter\nanderem danach, ob in einem bestimmten Zeitraum erzieltes Erwerbseinkommen als\nsolches aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist\n(Art. 5 und Art. 9 AHVG, Art. 6 ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als\nmassgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder\nunbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Als Einkommen aus selbstständiger\nErwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht\nEntgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.\n\nb) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Nachzahlungsverfügungen der\nJahre 2003 und 2004. Es ist streitig, ob es sich bei den Engagements diverser Musiker,\nwelche in den Jahren 2003 und 2004 im Restaurant X.___, aufgetreten sind, um\nselbstständige oder unselbstständige Erwerbsarbeit gehandelt hat. Nicht streitig ist die\nNachzahlungsverfügung 2002 betreffend die Tätigkeit diverser Fasnachtsaushilfen,\nnachdem der Beschwerdeführer diese Verfügung bereits im Einspracheverfahren\nanerkannt hat. Unstreitig ist sodann auch die Nachzahlungsverfügung 2004, soweit sie\nzuwenig abgerechnete Beiträge für G.___ betrifft, da der Beschwerdeführer die\nVerfügung hinsichtlich dieser Position ebenfalls anerkannt hat (vgl. act. G 3.1/3; G\n3.1/8).\n\nc) Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige\noder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des\nVertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die\nwirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei\nallenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne\njedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen\nzu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw.\narbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko\nträgt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nschematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen\nLeben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines\nErwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu\nbeurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich\nder Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall\nüberwiegen (BGE 122 V 281 E. 2 a; BGE 119 V 162 E. 2; BGE 110 V 72 E. 4a je mit\nHinweisen).\n\nd) Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind das Handeln\nin eigenem Namen und auf eigene Rechnung (u.a. das Tragen der Folgen für\nFehlverhalten), die Tätigung erheblicher Investitionen, die frei gewählte Organisation,\ndie Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem\nPersonal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig\nvom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Dazu\nkommen das Verlustrisiko sowie das Inkasso- und Delkredererisiko. Für selbstständige\nErwerbstätigkeit spricht sodann das gleichzeitige Tätigwerden für mehrere Kunden im\neigenen Namen, ohne jedoch von ihnen abhängig zu sein. Von unselbstständiger\nErwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale\nvorliegen, d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom\n\"Arbeitgeber\" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb\neingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien\ndafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den\nStand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur\nam Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in\nder (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer\nregelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses\neine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der\nFall ist (BGE 122 V 172 E. 3c; BGE 122 V 281 E. 2b; BGE 119 V 163 E. 3b je mit\nHinweisen). Die Frage des Beitragsstatuts beurteilt sich somit nicht aufgrund eines\neinzelnen Kriteriums. Vielmehr ist auf der Basis des privat- oder öffentlichrechtlichen\nAnstellungsvertrages, dem Hinweiswert zukommt, sowie unter Würdigung der\ntatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse abzuklären, welche Abgrenzungskriterien\nüberwiegen und damit den Ausschlag geben (BGE 122 V 281 E. 3 mit Hinweisen).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}