{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2007-02-14", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2006-18_2007-02-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6295&type=1563347022&cHash=52958cce6635cdf66757f7f28da9cf79", "Checksum": "ddf2e37a92561a3a47fcd16ca197c169"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:17:21", "Num": ["AHV 2006/18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 14.02.2007 AHV 2006/18"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 14.02.2007 AHV 2006/18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 14.02.2007 AHV 2006/18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 9 Abs. 1 AHVG. Qualifikation der Tätigkeit von Musikern bzw. Musikgruppen, welche in Restaurants auftreten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Februar 2007, AHV 2006/18)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:17:21", "Checksum": "d63a4f8e284cdc65db3290b3f41b3c09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 14.02.2007 AHV 2006/18\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 9 Abs. 1 AHVG. Qualifikation der Tätigkeit von Musikern bzw. Musikgruppen, welche in Restaurants auftreten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Februar 2007, AHV 2006/18).\n\naufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Rechtsvertreter des\nBeschwerdeführers führt aus, der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach es\nsich bei den Musikerengagements um abhängige Erwerbsarbeit im\nAngestelltenverhältnis gehandelt habe, sei nicht beizupflichten. Vielmehr habe es sich\ndabei um selbstständige Erwerbstätigkeit gehandelt. Da der Beschwerdeführer keine\nArbeitgeberqualität habe, seien auch keine AHV-Beiträge abzuliefern. Die zivilrechtliche\nBezeichnung, welche die Parteien gewählt hätten, sei nicht entscheidend für die\nVertragsqualifikation. Vielmehr ergebe sich aus dem Inhalt, dass es sich bei den\nVerträgen mit den Musikern wohl um Auftragsverhältnisse gehandelt habe. Dies\ninsbesondere, weil die Entschädigung auch für die durch die Musiker mitgebrachten\nInstrumente und überhaupt die ganze Ausrüstung geleistet werde (Ziff. 2 lit. f), welche\neher der Miete zugerechnet werden müsse und damit ohnehin nicht AHV-pflichtiger\nLohn für Erwerbsarbeit sein könne. Weiter hätten sich die Musiker auch selber zu\nversichern gehabt (Ziff. 2 lit. g). Das unternehmerische Risiko habe denn auch voll bei\nden engagierten Musikern gelegen. Die Folgen der Nichterfüllung und\nVertragsauflösungsgründe würden auf eine unternehmerische Tätigkeit der Musiker\nhindeuten. In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht seien sodann ohnehin nicht die\nzivilrechtlichen Verhältnisse massgebend; die Klassifizierung habe aufgrund der\nPrüfung des Einzelfalles zu erfolgen. Einnahmen eines Musikers würden in der Regel\nEinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen. Mangels\nWeisungsbefugnis gegenüber den Musikern liege keine abhängige Arbeit vor. Dass\nman sich im Lokal an die Hausordnung halten müsse, sei normal und stelle keine\nWeisung dar. Für Überstunden etc. seien die Musiker nicht bezahlt worden, die\nHochhaltung der musikalischen Fähigkeiten sei die alleinige Pflicht der Beauftragten\ngewesen (Ziff. 17 lit. a); diese hätten also das unternehmerische Risiko selber getragen.\nDies ergebe sich auch aus den Bestimmungen über die Vertragsauflösung (Ziff. 15), wo\ndie Parteien Fälle höherer Gewalt oder vom Engagierten nicht zu vertretende\nnachträgliche Unmöglichkeiten der Vertragserfüllung nach einem Schlüssel zur Tragung\naufteilen würden. Für ein Arbeitsverhältnis sei dies absolut unüblich (act. G 1).\n\nb) Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2006 beantragt die Beschwerdegegnerin die\nAbweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die Erwägungen im\nEinspracheentscheid (act. G 3).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Innert erstreckter Frist verzichtet der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit\nEingabe vom 3. November 2006 auf eine Stellungnahme zu den von der\nBeschwerdegegnerin eingereichten Akten und hält an den gestellten Anträgen mitsamt\nBegründung fest (act. G 11).\n\nd) Die vom Beschwerdeführer einverlangten Engagementverträge der Musiker reicht\ndessen Rechtsvertreter innert erstreckter Frist am 3. Januar 2007 nach (act. G\n16.1/1-6).\n\nII.\n\n1.- a) Erlässt die Ausgleichskasse auf dem Gebiet der paritätischen Beiträge eine\nVerfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers als auch des\nArbeitsnehmers fest (Art. 4, 5, 12 und 13 des Bundesgesetzes über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind in\ngleicher Weise durch die Verfügung betroffen, weshalb diese im Hinblick auf das\nBeschwerderecht grundsätzlich beiden zuzustellen ist. Ausnahmen in dem Sinn, dass\ndie Verfügung nur dem Arbeitgeber eröffnet wird, können sich aus Gründen der\nPraktikabilität rechtfertigen, beispielsweise wenn eine grosse Zahl von Arbeitnehmern\nbetroffen ist, wenn der Wohnsitz des Arbeitnehmers im Ausland liegt oder unbekannt\nist oder wenn lediglich eine geringfügige Beitragsschuld zur Diskussion steht. Wurde\ndie Beitragsverfügung nur der Arbeitgeberin eröffnet und führt diese Beschwerde, so\nmuss der erstinstanzliche Gericht ausser in den genannten Ausnahmefällen die\nArbeitnehmer beiladen, damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt bleibt, da\nsich die Rechtskraft des zu fällenden Entscheids auch auf diese Personen ausdehnt\n(SVR 1996 AHV Nr. 87 S. 265 f. mit Hinweisen).\n\nb) Vorliegend ist ein solcher Ausnahmefall gegeben, handelte es sich bei den vom\nBeschwerdeführer in den Jahren 2003 und 2004 engagierten Musiker doch um eine\nrelativ grosse Anzahl, wie insbesondere ein Blick auf die im Recht liegenden Auszüge\naus dem Konto 5000 (Löhne) zeigt (act. G 3.1/1). Ausserdem sind die meisten Musiker\nbzw. deren AHV-Nummern offenbar nicht eruierbar (vgl. Bericht über die\nArbeitgeberkontrolle, act. G 3.1/3 sowie Quellensteuerauszüge, act. G 3.1/1). Auf die\nBeiladung der Musiker wird deshalb aus Gründen der Praktikabilität verzichtet.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}