1. Der Rekurs wird dahingehend gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 17. August 2012 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11