Der angefochtene Einspracheentscheid, der sich nur zur Erlassfrage äussert, ist deshalb als unzulässige Feststellung aufzuheben. Die Vorinstanz, an welche auch diese Sache zurückzuweisen ist, wird nach dem Eintritt der formellen Rechtskraft der nachzuholenden Entscheidung über die Rückforderung über das Erlassgesuch befinden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: