Die Sache ist deshalb zur Ermittlung des Anspruchs auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen rückwirkend ab Dezember 2007 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte sich daraus ein Anspruch auf die Nachzahlung ausserordentlicher Ergänzungsleistungen ergeben, würde die Rückforderung entsprechend tiefer ausfallen.