Die materielle Wiedererwägung hat rechtmässig und rechtsgleich erfolgen müssen, d.h. die Vorinstanz hat nicht frei darüber entscheiden können, welche Fehler der in Wiedererwägung gezogenen Verfügung sie hat korrigieren und welchen sie hat bestehen lassen wollen. Im angefochtenen Einspracheentscheid hätte die Vorinstanz dem Rekurrenten somit rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs ausserordentliche Ergänzungsleistungen zusprechen müssen. Die Sache ist deshalb zur Ermittlung des Anspruchs auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen rückwirkend ab Dezember 2007 an die Vorinstanz zurückzuweisen.