Wiedererwägungsverfahren wie jedes andere von der Vorinstanz zu führende Verwaltungsverfahren auf den Grundsätzen der Rechtmässigkeit und der Gleichbehandlung beruhen muss, ist die Entscheidfreiheit der Vorinstanz auf die Frage beschränkt gewesen, ob sie ein Wiedererwägungsverfahren eröffnen wolle. Die materielle Wiedererwägung hat rechtmässig und rechtsgleich erfolgen müssen, d.h. die Vorinstanz hat nicht frei darüber entscheiden können, welche Fehler der in Wiedererwägung gezogenen Verfügung sie hat korrigieren und welchen sie hat bestehen lassen wollen.