Dabei hat sie sich allerdings auf die Zeit ab Januar 2011 beschränkt, d.h. die Wiedererwägung ist selbst wieder rechtswidrig gewesen, weil sie die Verletzung des Art. 12 Abs. 1 ELG nicht korrigiert und die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen von Fr. 30.-- nicht rückwirkend ab der Einreichung der Anmeldung zugesprochen hat. Dieser Fehler bei der Wiedererwägung ist auch im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid nicht korrigiert worden. Da das © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte