Die Vorinstanz hat nämlich im Rahmen des Verfahrens der periodischen Revision den Fehler betreffend den Mietzins erkannt und diesen vom Maximum von Fr. 5'000.-- auf Fr. 360.-- reduziert. Dementsprechend hat sie die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen von Fr. 417.-- monatlich auf Fr. 30.-- monatlich reduziert. Dabei hat sie sich allerdings auf die Zeit ab Januar 2011 beschränkt, d.h. die Wiedererwägung ist selbst wieder rechtswidrig gewesen, weil sie die Verletzung des Art. 12 Abs. 1 ELG nicht korrigiert und die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen von Fr. 30.-- nicht rückwirkend ab der Einreichung der Anmeldung zugesprochen hat.