Mit der Verfügung vom 29. Dezember 2010 hätte also über den Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen ab Dezember 2007 bzw. Januar 2008 entschieden werden müssen. Sie erweist sich demnach zwar in Bezug auf den Anspruchsbeginn als rechtswidrig, aber sie ist unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen. Mit der Verfügung vom 27. März 2012 ist sie dann in Wiedererwägung gezogen worden, allerdings nicht in Bezug auf den Anspruchsbeginn, sondern in Bezug auf die Anspruchshöhe. Die Vorinstanz hat nämlich im Rahmen des Verfahrens der periodischen Revision den Fehler betreffend den Mietzins erkannt und diesen vom Maximum von Fr. 5'000.-- auf Fr. 360.-- reduziert.