Damit ist die Vorinstanz schliesslich doch noch auf die Anmeldung vom 20. Dezember 2007 zum Bezug ausserordentlicher Ergänzungsleistungen eingetreten. Dessen ist sie sich allerdings nicht bewusst gewesen. Mit der Zusprache (zu hoher) ausserordentlicher Ergänzungsleistungen erst ab Januar 2011 hat die Vorinstanz den - sachgemäss anwendbaren - Art. 12 Abs. 1 ELG verletzt, laut dem der Anspruch ab dem Beginn des Monats besteht, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist. Mit der Verfügung vom 29. Dezember 2010 hätte also über den Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen ab Dezember 2007 bzw. Januar 2008 entschieden werden müssen.