Das kann nur so interpretiert werden, dass sie nicht auf das Gesuch des Rekurrenten um ausserordentliche Ergänzungsleistungen eingetreten ist. Dasselbe gilt für die Verfügung vom 23. Dezember 2008 für das Jahr 2009 und für die Verfügung vom 28. Dezember 2009 für das Jahr 2010. Erst im Rahmen der Berechnung des Anspruchs ab Januar 2011 ist der Vorinstanz aufgefallen, dass bei einem Wohnungsmietzins von Fr. 24'124.-- auch ein Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen bestehen muss. Damit ist die Vorinstanz schliesslich doch noch auf die Anmeldung vom 20. Dezember 2007 zum Bezug ausserordentlicher Ergänzungsleistungen eingetreten.