müssen, entweder ausgehend von einem Mietzins von Fr. 24'124.-- mit einem kantonalrechtlichen Mietzinsmaximum von Fr. 5'000.-- oder, wenn sie ihren Fehler erkannt hätte, ausgehend von einem anrechenbaren Mietzinsanteil von Fr. 360.--. Beides ist unterblieben. Sowohl mit der Verfügung vom 13. März 2008 als auch mit der sie ersetzenden Verfügung vom 3. April 2008 hat die Vorinstanz also nur über einen Anspruch auf ordentliche Ergänzungsleistungen befunden. Das kann nur so interpretiert werden, dass sie nicht auf das Gesuch des Rekurrenten um ausserordentliche Ergänzungsleistungen eingetreten ist.