Dem beigelegten Mietvertrag ist zu entnehmen gewesen, dass der Wohnungsmietzins effektiv Fr. 15'360.-- betragen hat. Die Vorinstanz hat - zumindest für die Zeit ab Januar 2008 - erkannt, dass bei der Anspruchsberechnung für die ordentlichen Ergänzungsleistungen nur ein Mietzinsmaximum von Fr. 15'000.-- berücksichtigt werden durfte. Da sie (ab Januar 2008) irrtümlicherweise von einem Wohnungsmietzins von Fr. 24'124.-- ausgegangen ist, hätte sie gestützt auf Art. 6 ELG/SG auch eine Anspruchsberechnung für ausserordentliche Ergänzungsleistungen vornehmen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte