SG ergangener Verfügungen oder gestützt auf Art. 11bis ELG/SG ergangener Einspracheentscheide. Das bedeutet, dass diesbezüglich die Bestimmungen des ATSG (sowie die dazu entwickelte Bundesgerichtspraxis) sachgemäss Anwendung finden. Das schliesst die Anwendung des VRP/SG aus. Mit der Anmeldung vom 20. Dezember 2007 hat der Rekurrent praxisgemäss nicht nur ein Gesuch um ordentliche, sondern auch ein Gesuch um ausserordentliche Ergänzungsleistungen gestellt. Er hat einen Mietzins von Fr. 15'600.-- angegeben. Dem beigelegten Mietvertrag ist zu entnehmen gewesen, dass der Wohnungsmietzins effektiv Fr. 15'360.-- betragen hat.