2. Gemäss Art. 13 ELG/SG (sGS 351.5) werden die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen und über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts sachgemäss auf die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen angewendet, soweit das kantonale Gesetz keine Regelung enthält. Dieses sieht zwar vor, dass über den Anspruch und die Höhe der ausserordentlichen Ergänzungsleistungen mit einer Verfügung entschieden werde (Art. 11 ELG/SG) und dass diese Verfügung mit einer Einsprache anzufechten sei (Art. 11bis ELG/SG), aber es enthält keine Regelung betreffend die Korrektur formell rechtskräftiger, gestützt auf Art. 11 ELG/SG ergangener Verfügungen oder gestützt auf Art.