Da der Ausgang eines solchen Einspracheverfahrens aber mit grosser Wahrscheinlichkeit feststeht und da zudem zu erwarten ist, dass der Rekurrent auch durch einen Einspracheentscheid nicht in die Lage versetzt würde, den eigentlichen Grund für eine Rechtswidrigkeit der Rückforderung zu liefern, rechtfertigen Praktikabilitätsüberlegungen ausnahmsweise eine "Heilung" des Verfahrensfehlers der Vorinstanz. Das Gericht überprüft deshalb - trotz des Fehlens eines Anfechtungsgegenstands in der Form eines Einspracheentscheids - die Rechtmässigkeit der Korrektur der formell rechtskräftigen Leistungsverfügungen und der daraus resultierenden Rückforderung ausserordentlicher Ergänzungsleistungen.