1. Die Vorinstanz hat die Eingabe des Rekurrenten vom 20. April 2012 als reines Erlassgesuch interpretiert. Bei einer oberflächlichen Auslegung scheint sich der Rekurrent tatsächlich darauf beschränkt zu haben, die Erfüllung der Erlassvoraussetzungen der grossen Härte und des gutgläubigen Bezugs der zurückgeforderten ausserordentlichen Ergänzungsleistungen zu behaupten. Bei genauerer Analyse zeigt sich aber, dass er mit der Rückforderung, und damit implizit auch mit der Korrektur der früheren formell rechtskräftigen Leistungsverfügungen, nicht einverstanden ist, ohne dies aber an einem bestimmten, für ihn erkennbaren Fehler festmachen zu können.