geltend, im Berechnungsblatt habe er festgestellt, dass der Mietzins mit dem Vermögen verwechselt worden sei. Dieser Verwechslung habe er aber keine Bedeutung beigemessen, weil die Ergänzungsleistung gleich geblieben sei. Er sei der festen Überzeugung gewesen, richtig zu handeln. Die Schuldigen seien die AHV- Angestellten. Er habe nie die Absicht gehabt, ausserordentliche Ergänzungsleistungen zu beziehen, die ihm nicht zuständen. Er sei in einer finanziellen Notlage. Der geschuldete Betrag sei durch die nach dem Erreichen des Pensionsalters bezahlten Steuern mehr als gedeckt. B.b Die Vorinstanz beantragte am 21. September 2012 die Abweisung des Rekurses (act. G 4). Erwägungen: