(EL-act. 43). Sie führte aus, der Versicherte sei auf seine Pflicht, die Berechnungen zu kontrollieren und allfällige Abweichungen zu melden, aufmerksam gemacht worden. Der effektive Mietzins sei offensichtlich tiefer gewesen als der in den Anspruchsberechnungen berücksichtigte. Dieser Fehler hätte dem Versicherten auffallen müssen. Dazu seien keine Fachkenntnisse nötig gewesen. Demnach habe der Versicherte die zu hohen ausserordentlichen Ergänzungsleistungen nicht in gutem Glauben erhalten. Damit erübrige sich eine Prüfung der grossen Härte. B.