Mit einer Verfügung vom 8. Mai 2012 wies die EL-Durchführungsstelle das Erlassgesuch ab (EL-act. 9). Zur Begründung führte sie insbesondere aus, die effektive Miete sei offensichtlich tiefer gewesen als der damals angerechnete Betrag. Der Versicherte sei in den ihm zugestellten Verfügungen jeweils darauf aufmerksam gemacht worden, dass er die Berechnung kontrollieren und allfällige Abweichungen melden müsse. Bei der Durchsicht der Berechnungsblätter hätte ihm der Fehler auffallen müssen. Demnach habe er die zurückgeforderten ausserordentlichen Ergänzungsleistungen nicht gutgläubig bezogen, weshalb das Erlassgesuch abzuweisen sei.