Vermögen von Fr. 24'124.-- angenommen worden. Seit Januar 2011 habe das Auswirkungen gehabt, da der Versicherte ab diesem Zeitpunkt ausserordentliche Ergänzungsleistungen erhalten habe. Deshalb müsse mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eine Rückforderung erfolgen. Die EL-Durchführungsstelle erliess am 28. Dezember 2011, d.h. während des laufenden Revisionsverfahrens, eine Verfügung mit Wirkung ab Januar 2012, in der sie die Erkenntnisse gemäss der genannten Notiz nicht umsetzte, sondern weiterhin einen Mietzins von Fr. 24'124.-- anrechnete und dementsprechend dem Versicherten ausserordentliche Ergänzungsleistungen von Fr. 417.-- monatlich zusprach (EL-act. 14, 15).